Stephan Bothe wehrt sich gegen seinen Ausschluss von der Landratswahl im Landkreis Lüneburg. Das ist nicht nur sein gutes Recht, sondern angesichts der Tragweite dieser Entscheidung zwingend notwendig. Denn hier wurde nicht irgendein Formfehler beanstandet. Hier wurde einem Kandidaten die Teilnahme an einer demokratischen Wahl verweigert – und damit zugleich den Bürgern die Möglichkeit genommen, selbst über ihn abzustimmen.
Der Kreiswahlausschuss lehnte Bothes Kandidatur mit sechs zu einer Stimme ab. Grundlage war eine Stellungnahme des niedersächsischen Innenministeriums, in die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes eingeflossen waren. Formal entschied zwar der Wahlausschuss. Politisch und praktisch stand im Hintergrund jedoch eine Bewertung aus dem Machtbereich der Landesregierung.
Genau darin liegt das Problem.
Niemand bestreitet, dass ein Landrat als Beamter auf Zeit zur Verfassungstreue verpflichtet ist. Daraus folgt aber kein Freibrief für Behörden, politische Gegner aufgrund zugespitzter Äußerungen, ihrer Parteifunktion oder der Bewertung einer nicht verbotenen Partei von Wahlen fernzuhalten. Wer einem Bürger das passive Wahlrecht entzieht, braucht mehr als Verdachtsbegriffe, politische Interpretationen und Materialsammlungen einer dem Innenministerium unterstellten Behörde.
Er braucht individuell zurechenbare, belastbare und gerichtsfeste Beweise.
Besonders brisant ist das Verfahren selbst. Nach Darstellung des Eilantrags durfte Bothe in der entscheidenden Sitzung nicht persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen. Die Sitzungsleiterin soll erklärt haben, eine Stellungnahme Bothes sei nicht vorgesehen. Danach wurde abgestimmt.
Das ist eine erstaunliche Vorstellung von „wehrhafter Demokratie“: Erst werden Äußerungen eines Kandidaten aus verschiedenen Zusammenhängen gesammelt und politisch bewertet, dann verweigert man ihm die Gelegenheit, Urheberschaft, Kontext und Zielrichtung persönlich zu erklären – und anschließend streicht man ihn vom Stimmzettel.
Ein schriftliches Bekenntnis Bothes zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung lag offenbar vor. Ob und wie ernsthaft sich der Ausschuss damit auseinandergesetzt hat, ist eine der Fragen, die jetzt vor Gericht gehören. Ein solch schwerer Eingriff darf nicht nach dem Prinzip erfolgen: Material vorlegen, Hand heben, Kandidat erledigt.
Bothes Anwalt verlangt deshalb die vorläufige Zulassung zur Wahl am 13. September. Hilfsweise soll der Wahlausschuss erneut entscheiden – nach vollständiger Akteneinsicht und mit einer wirksamen Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Forderung ist keineswegs überzogen. Sie beschreibt vielmehr das rechtsstaatliche Minimum, das man erwarten sollte, bevor einem Kandidaten die Teilnahme an einer Wahl untersagt wird.
Noch gefährlicher ist die grundsätzliche Konstruktion des Verfahrens. Das Innenministerium gehört zur Regierung. Der Verfassungsschutz untersteht dem Innenministerium. Die Kommunalaufsicht ist ebenfalls keine unabhängige Justizbehörde. Am Ende entscheidet ein Wahlausschuss, dessen Mitglieder nicht die Stellung unabhängiger Richter besitzen. So entsteht eine Kette staatlicher Bewertungen, an deren Ende ein politischer Konkurrent nicht mehr auf dem Wahlzettel steht.
Solange die AfD nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten ist, darf ihre bloße Mitgliedschaft oder die Übernahme eines Parteiamtes keinen automatischen Wahlausschluss begründen. Andernfalls entstünde tatsächlich ein Parteienverbot durch die Hintertür: Die Partei bleibt formal zugelassen, ihre Bewerber werden aber dort aussortiert, wo ihre Kandidatur politisch besonders unbequem werden könnte.
Auch der Verweis auf eine spätere Wahlanfechtung ist eine Zumutung. Ist die Wahl erst durchgeführt und ein anderer Kandidat im Amt, sind vollendete Tatsachen geschaffen. Eine mögliche Wiederholung Monate oder Jahre später ersetzt nicht die Teilnahme an der ursprünglichen Wahl. Effektiver Rechtsschutz muss deshalb vor dem Wahltag möglich sein.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg steht nun vor einer Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Es geht nicht darum, Bothe zum Landrat zu machen. Darüber dürfen ausschließlich die Wähler entscheiden. Es geht darum, ob er überhaupt zur Wahl stehen darf – oder ob Behörden und Ausschüsse den Bürgern diese Entscheidung bereits im Vorfeld abnehmen.
Eine Demokratie beweist ihre Stärke nicht dadurch, dass sie unbequeme Kandidaten vom Stimmzettel entfernt. Sie beweist ihre Stärke, indem sie den Bürgern zutraut, selbst zu urteilen. Wer dieses Vertrauen durch administrative Vorauswahl ersetzt, schützt die Demokratie nicht. Er beschädigt sie.

